Und wenn der Gottlose würdig ist, geschlagen zu werden, so soll der Richter ihn niederlegen und vor seinem Angesicht nach seiner Schuld in einer bestimmten Zahl schlagen.

Es lohnt sich, geschlagen zu werden. In Gerichtsurteilen, in denen die Bestrafung unter dem Kapital verhängt wurde, war die Geißelung die häufigste Form ihrer Hinrichtung, und sie wurde sofort bei der Verurteilung angewendet. Die Anzahl der Streifen richtete sich natürlich nach Art oder Schwere des Vergehens: Ein Justizbeamter ergriff sein Gewand und zerriß es, bis Brust und Rücken entblößt waren; und von dem Verbrecher, der dazu gebracht wurde, sich hinzulegen, scheint die hebräische Art, sie zuzufügen, genau die gleiche gewesen zu sein wie das ägyptische Bastinado, das auf den entblößten Rücken des Täters aufgebracht wurde, der flach auf den Boden gestreckt war, seine Hände und Füße werden von Bedienungspersonal gehalten; oder häufiger, während nur die letzteren gehalten wurden, waren die Hände an einen anderthalb Ellen hohen Pfosten gebunden, so dass sein Körper ein wenig geneigt war.

Das mosaische Gesetz führte jedoch zwei wichtige Einschränkungen ein – nämlich:

(1) Dass die Strafe in Gegenwart des Richters verhängt werden sollte, anstatt von einem herzlosen Beamten privat verhandelt zu werden;

und

(2) Dass der Höchstbetrag auf 40 Streifen begrenzt werden sollte, anstatt nach dem willkürlichen Willen oder der Leidenschaft des Magistrats zu vergeben, der wie türkische oder chinesische Herrscher oft den Stock so lange anwendet, bis er Tod oder Lahmheit verursacht Leben.

Worin die Geißel zunächst bestand, sei es ein einzelner Stock oder ein Bündel Zweige, wissen wir nicht; aber in späteren Zeiten, als die Juden den Buchstaben des Gesetzes äußerst gewissenhaft einhielten und aus Furcht vor Fehleinschätzungen die vorgeschriebene Grenze einhalten wollten, bestand es aus drei Schnüren, die in Lederriemen endeten; und dreizehn Schläge davon zählten neununddreißig ( 2 Korinther 11:24 ). Diese Strafe wurde allgemein für religiöse Vergehen zuerkannt.

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