Und wenn dein Bruder, der bei dir wohnt, zu arm wird und dir verkauft wird; du sollst ihn nicht zwingen, als Knecht zu dienen:

Wenn dein Bruder ... arm sei und dir verkauft werde, х 'aachiykaa ( H251 ) `imaak ( H5973 ), dein Nachbar]. Ein Israelit könnte durch Unglück gezwungen sein, nicht nur sein Erbe zu verpfänden, sondern sich selbst х wªnimkar ( H4376 )] - nicht verkauft zu werden, sondern sich selbst zu verkaufen (vgl. 2 Könige 4:1 ; Nehemia 5:6 ; Jesaja 50:1 ; Jesaja 58:6 ; Jeremia 34:8 ; Amos 2:6 ; Amos 8:6 ).

Das Gesetz ermächtigte einen Gläubiger nicht, einen insolventen Schuldner zu verkaufen; die Praxis hat sich im Laufe der Jahre eingeschlichen; und die Frau und die Kinder ( Matthäus 18:25 ), ja sogar die Familie eines verstorbenen Schuldners waren veräußerungsfähig, wie in 2 Könige 4:1 . Diese Praxis wurde von Nehemia streng verurteilt ( Nehemia 5:5 ). Michaelis versichert, dass sich die jüdischen Rabbiner gegen die Rechtmäßigkeit solcher Verkäufe ausgesprochen haben, außer im Falle eines Diebes; und er ist der Meinung, dass sie in den Tagen unseres Herrn unbekannt waren, da die Anspielung im Gleichnis vom unversöhnlichen Diener aus dem Gebrauch benachbarter Nationen stammt.

Für den Fall, dass er in diese Not gebracht wird; Er sollte nicht wie ein Sklave behandelt werden, sondern als ein Lohnknecht und ein Bürger, dessen Verlobung vorübergehend war und der durch die freundliche Hilfe eines Verwandten jederzeit vor dem Jubiläum erlöst werden konnte ( Levitikus 25:47 ). Das Lösegeld wurde nach einem möglichst gerechten Prinzip bestimmt. Unter Berücksichtigung der Zahl der Jahre ab dem Einlösungsvorschlag und dem Jubiläum, des für diese Zeit geltenden Arbeitslohns und der Multiplikation der verbleibenden Jahre mit dieser Summe, war der Betrag für seine Einlösung an den Meister zu zahlen. Aber wenn für einen hebräischen Sklaven kein so freundliches Eingreifen erfolgte, so blieb er bis zum Jubiläumsjahr in Knechtschaft, als er selbstverständlich seine Freiheit und sein Erbe wiedererlangte.

Unter den verschiedenen Aspekten, in denen es in diesem Kapitel vorgestellt wird, war das Jubiläum eine bewundernswerte Institution und in einem herausragenden Maße dienstbar, um die Interessen der Religion, der sozialen Ordnung und der Freiheit der Israeliten zu wahren. (Siehe zum Jubiläum; Godwyns 'Moses and Aaron' lib. 3:, ch. 10:; Jahns 'Bib. Archaeol.' sec. 351; Graves' 'Lectures on the Pent.' vol 2:, p . 10; "Jew. Repos.", Bd. 3:, S. 143; Michaelis, Bd. 3:, S. 58-60; Saalschutz, "Das Mos. Recht", S. 702-708.)

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