"Es soll auch der Fürst5387 dem Volk5971 nichts nehmen3947 von seinem Erbteil 5159 3238 noch sie aus ihren eigenen Gütern272 stoßen3238, sondern soll sein eigenes Gut272 auf seine Kinder1121 vererben5157, auf daß meines Volks5971 nicht jemand376 von seinem Eigentum272 zerstreut6327 werde."

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