"Kann1767 aber seine Hand3027 nicht1767 so viel finden4672, daß er’s ihm wiedergebe7725, so soll, was er verkauft4465 hat, in der Hand3027 des Käufers7069 sein bis zum Halljahr3104 8141; in demselben3104 soll es frei3318 werden und er wieder7725 zu seiner Habe272 kommen7725."

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